Statuten

FDP. Die Liberalen Schöftland Statuten 2011

I. Name, Sitz und Zweck

Art.1 Name, Sitz

Unter dem Namen „FDP. Die Liberalen Schöftland (FDP Schöftland)“ sind alle Freisinnigen von Schöftland und der umliegenden Gemeinden zusammengeschlossen.

Die Partei ist ein Glied der FDP. Die Liberalen des Bezirks Kulm, der FDP. Die Liberalen des Kantons Aargau und der FDP. Die Liberalen Schweiz, agiert jedoch unabhängig und ist eine selbständige als Verein konstituierte juristische Person mit Sitz in Schöftland.

Sie vertritt die liberalen Grundsätze und Ziele.

 

Art. 2 Zweck

Die FDP Schöftland vertritt als Partei die Interessen der Bevölkerung von Schöftland und der umliegenden Gemeinden auf der Basis des liberalen Gedankengutes.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Begründung der Mitgliedschaft

Als Mitglieder können der FDP Schöftland Personen beitreten, welche sich zum liberalen Gedankengut bekennen.

Es werden die folgenden Mitgliederkategorien unterschieden:

Stimmberechtigte Mitglieder:

  • In Schöftland wohnhafte Personen welche den Jahresbeitrag entrichten.

  • Freimitglieder ohne Beitragspflicht. Zum Freimitglied wird man auf Beschluss der Parteiversamm- lung oder bei Erreichung des 65. Altersjahres.

  • Einwohner/innen von umliegenden Gemeinden ohne eigene FDP-Ortspartei, welche sich zum liberalen Gedankengut bekennen.

Mitglieder ohne Stimmrecht (Sympathisanten):

  • Alle übrigen Einwohner/innen von Schöftland, die sich zum liberalen Gedankengut bekennen. Diese Mitglieder haben keine Beitragspflicht und können an den Versammlungen beratend teilnehmen.

 

Art. 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Über den Ausschluss beschliesst die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ein Ausschluss kann bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Grundsätze und Interessen der Partei sowie bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung beschlossen werden.

 

III. Organisation

A. Allgemeines

Art. 5 Organe der Partei

Die Organe der Partei sind:

  • die Parteiversammlung

  • der Parteivorstand

  • die Revisoren

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, in alle Parteiorgane gewählt zu werden, soweit die Statuten nicht einschränkende Bestimmungen aufweisen.

 

Art. 6 Amtsdauer

Die Amtsdauer sämtlicher Parteiorgane beträgt vier Jahre. Die Neuwahlen finden jeweils nach Abschluss der kommunalen Gesamterneuerungswahlen statt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsperiode.

 

B. Parteiversammlung

Art. 7 Amtsdauer

Die Parteiversammlung besteht aus der Gesamtheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Art. 8 Geschäfte der Parteiversammlung

Die Parteiversammlung:

  • ist oberstes Organ der FDP Schöftland

  • tagt mindestens einmal jährlich

  • kann zu Wahlen und Abstimmungen Stellung nehmen

  • bestimmt die Kandidatinnen und Kandidaten für die durch das Volk zu wählenden Behörde- und Kommissionsmitglieder von Schöftland

  • schlägt der Bezirkspartei Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen auf eidgenössischer, kantona- ler oder Bezirksebene vor

  • wählt die Mitglieder der Parteiorgane unter Vorbehalt anderer Wahlkompetenzen.

  • Nimmt Mitglieder auf und entscheidet ohne Angabe von Gründen über den Ausschluss von Mit- gliedern auf Antrag des Vorstandes

  • Legt die Mitgliederbeiträge fest, genehmigt die Jahresrechnung und das Budget und erteilt dem Vorstand Entlastung.

  • entscheidet über Statutenänderungen

 

Art. 9 Einberufung

Die Parteiversammlung wird einberufen vom Präsidenten, vom Parteivorstand oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel, mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern.

Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss spätestens 10 Tage vor der Parteiversammlung mit der Traktandenliste versandt werden.

 

Art.10 Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Ein Drittel der Anwesenden kann geheime Wahlen oder Abstimmungen beschliessen.

Bei Abstimmungen gilt grundsätzlich das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen kann das zuständige Organ eine abweichende Regelung festlegen.

 

C. Vorstand

Art. 11 Zusammensetzung

(Es wird der Einfachheit halber die männliche Form der Amtsbezeichnungen gewählt, gilt aber selbstverständlich genau so für weibliche Amtsinhaberinnen.)

Der Parteivorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten

  • dem Vizepräsidenten

  • dem Protokollführer

  • dem Verantwortlichen Finanzen

  • dem Verantwortlichen Information

  • den Gemeinderäten der Einwohnergemeinde

  • den eidg./kantonalen Parlamentarierinnen und Parlamentariern

  • bis zu fünf von der Parteiversammlung frei gewählten Mitgliedern

Der Präsident wird durch die Parteiversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Zu einzelnen Fragen können zusätzlich Fachleute zugezogen werden. Diese Fachleute haben kein Stimmrecht innerhalb des Vorstandes.

Der Vorstand wird vom Präsidenten oder auf schriftliches und begründetes Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern einberufen.

 

Art. 12 Geschäfte des Vorstandes

Der Parteivorstand

  • führt die Partei

  • nimmt Stellung zu aktuellen Sachfragen

  • schlägt der Parteiversammlung die Kandidatinnen und Kandidaten vor

  • bereitet die Wahlen vor

  • erstellt das Wahlbudget

  • ist zuständig für alle Wahlen, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind

  • ordnet die Massnahmen und Tätigkeiten vor Abstimmungen an

  • ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit

  • ist in allen politischen Fragen zuständig, die nicht einem andern Organ vorbehalten sind

  • kann Teilbereiche seiner Aufgaben einem Ausschuss delegieren.

 

D. Präsident

Art. 14 Geschäfte des Präsidenten

Der Präsident:

  • vertritt die Ortspartei nach aussen

  • bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor

  • führt den Vorsitz in sämtlichen Organen mit Ausnahme der Kontrollstelle.

     

E. Revisoren

Art. 13 Geschäfte der Revisoren

Die zwei Revisoren prüfen jährlich die Rechnungsführung, erstatten Bericht und stellen Antrag an die Parteiversammlung.

Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

Art. 15 Auflösung der Partei

Die Auflösung der Partei kann von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ein allfälliges Vermögen wird an die Bezirkspartei, bei deren Fehlen an die Kantonalpartei, bei deren Fehlen an die Gemeinde überwiesen.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 16 Statutenänderungen

Statutenänderungen können durch die Parteiversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Parteiversammlung vom 14. März 2011 beschlossen und ersetzen alle früheren Beschlüsse.